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Einkaufsbedingungen

Stand April 2003


1. Für unsere Bestellungen gelten - mit Ausnahme von abweichenden schriftlichen Vereinbarungen - die nachstehenden Bedingungen als vereinbart. Abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden für uns nur im Fall eines schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Anerkenntnisses verbindlich.

2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Anfragen sind unverbindlich und verpflichten uns zu keinerlei Entgelt oder Ersatz für die Anbotsstellung.

3. Die in unseren Bestellungen angeführten Preise verstehen sich - mit Ausnahme abweichender Vereinbarungen - als Fixpreise, einschließlich Verpackung, frei Bestimmungsort, verzollt, inklusive Umsatzsteuer, Taxen und Gebühren. Das Transportrisiko trägt - sofern nichts anderes vereinbart ist - der Lieferant.

Wenn innerhalb von 7 (in Worten: sieben) Tagen ab unserer Bestellung - bei uns einlangend - kein schriftlicher Widerspruch erfolgt, gilt dies als vollinhaltliche Bestätigung unserer Bestellung und des Anerkenntnisses der darin angeführten Bedingungen.

Preisvereinbarungen bei Rahmenaufträgen gelten nur als verbindlich, wenn diese während der Laufzeit des Rahmenauftrages nicht durch Konkurrenzangebote um mindestens 3 % (in Worten: drei Prozent) unterboten werden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.

4. Die vereinbarten Liefertermine gelten als verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eintreffen der Bestellung beim Vertragspartner.

Eventuelle Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen und berechtigen uns zur Setzung einer Nachfrist oder, nach unserer Wahl, zum Rücktritt vom Vertrag. Den Lieferanten entbindet nur eine einvernehmliche Absprache mit uns von seiner Lieferverpflichtung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für jeden Schaden, resultierend aus Nichteinhaltung von Konditionen oder Lieferfristen, fehlenden Mengen oder abweichenden Qualitäten schadlos zu halten, dies auch dann, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.

Für die Verrechnung der Liefermenge gelten immer die von uns festgestellten Werte. Bei Mehranlieferung behalten wir uns eine Rücksendung zu Lasten des Lieferanten vor.

5. Die Sendungen sind den österreichischen Gesetzen, insbesondere ADR/RID entsprechend, sach- und fachgemäß zu verpacken, somit mit ausreichendem Schutz der Ware gegen Beschädigung oder Leckage, an die in unserer Bestellung angegebene Anschrift zu versenden.

Erfolgt die Lieferung zu unseren Lasten, ist ausnahmslos das von uns vorgeschriebene Transportmittel zu benutzen, respektive die von uns genannte Spedition mit dem Transport in unserem Namen und für unsere Rechnung zu beauftragen.

Alle Kosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

Bei Fehlen von Versandpapieren lagert die Sendung bis zum Einlangen der Versandpapiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Am Tag des Warenabganges ist für jede Sendung eine Versandanzeige an uns zu richten, die die Art des Transportmittels respektive den Namen von Reederei, Spedition oder Frachtführer beinhalten muss. Bei Nichtbeachtung haftet der Lieferant für die uns daraus erwachsenden Schäden (Wagenstandgelder, Rangier- und Umlagerungskosten, etc.)

Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.

6. Die Leistungen des Lieferanten respektive seiner Beauftragten müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften etc. sowie den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Gefahrengut ist die Gefahrenklasse nach ADR/RID vom Lieferanten auf den Begleitpapieren zu vermerken und das entsprechende Unfallmerkblatt beizulegen, andernfalls wir zur Verweigerung der Warenübernahme respektive - Annahme berechtigt sind.

7. Für die Ausführung und Einhaltung aller einschlägigen im Transit- und/oder Lieferland geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen übernimmt der Lieferant die volle Garantie.

Die Übernahme respektive Annahme der gelieferten Ware erfolgt jeweils am angegebenen Übernahmeort, und zwar immer mit Vorbehalt. Die Bestätigung der Übernahme gilt nicht als Gutbefund für die Lieferung oder erbrachte Leistung.

Die Frist für die Erhebung der Mängelrüge beträgt zwei Wochen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist ab der Entdeckung eines Mangels während der Verwendung zu laufen. Bei Mängeln, seien sie auch behebbar, steht uns nach unserer Wahl das Recht der Preisminderung oder auf Verbesserung respektive Nachtrag des Fehlenden zu. Bei wesentlichen Mängeln steht uns jedenfalls das Recht der Wandlung zu.

Wir behalten uns weiters das Recht auf teilweise oder gänzliche Zurückbehaltung des Entgeltes bis zur Bereinigung oder Ausbesserung von mangelhaft erbrachten Vertragsleistungen vor.

8. Der Lieferant verpflichtet sich, uns respektive dem Käufer alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung eines fehlerfreien Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl. 99/1988 vom 12.2.1988 zweckdienlich sind (Bedienungsanleitungen, Warenhinweise, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsdatenblätter, Chargen-Analysen, Zertifikate, etc.). Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne dieses Gesetzes begründen könnten, so verpflichtet sich der Lieferant, uns respektive dem Käufer Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen, und sämtliche Kosten für eine allfällige Rückholung fehlerhafter Produkte sowie deren Folgeschäden zu ersetzen.

9. Einschränkungen jeglicher Art der für den Lieferanten aus dem Produkthaftungsgesetz BGBl. 99/1988 vom 12.2.1988 resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der uns respektive dem Käufer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.

10. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Faktureneinganges, nicht jedoch ab Ausstellungsdatum der Rechnung; bei späterem Eintreffen der Ware beginnt der Lauf der Zahlungsfrist mit dem Tag der Warenübernahme. Die Zahlung gilt mit der Übernahme unseres Überweisungsauftrages durch ein Kreditinstitut als erfüllt.

Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

11. Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Annahmezeiten (d.h. früheste respektive späteste Bereitstellung zur nachfolgenden Entladung) in unseren Lägern:

 

Wochentag Traun Guntramsdorf Judendorf Berg Wiener Neustadt
Mo bis Do 7:30 - 12:00
12:30 - 14:00
8:00 - 14:00 8:00 - 12:00
13:00 - 15:00
7:00 - 15:30 8:00 - 14:00
Fr 7:30 - 11:00 keine Anlieferung keine Anlieferung 7:00 - 10:00 keine Anlieferung

 

12. Jedwede Eigentumsvorbehalte Dritter werden von uns nicht anerkannt.

13. Der Lieferant garantiert bei voller Schad- und Klagloshaltung uns gegenüber, dass weder durch seine Lieferung an uns, noch durch die Verwertung der Produkte durch uns, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

14. Die mit uns abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträge unterliegen österreichischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht vereinbart.

 

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