Gebindebedingungen
Stand: September 2008
- Pfandgebinde
Die Anlieferung der flüssigen Chemikalien erfolgt in Pfandgebinden, welche als solche gekennzeichnet sind. Insbesondere die angebrachten Pfandgebindekennzeichen und sonstigen Kennzeichnungen, z.B. nach Chemikaliengesetz, auf Gebinden dürfen nicht geändert, entfernt, überklebt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Gebinde dürfen nicht verändert, nicht beschädigt, nicht verschmutzt und nicht missbräuchlich (z.B. zur Befüllung mit anderen Produkten oder als Mischgefäß) verwendet werden. Wir weisen darauf hin, dass solche Handlungen zu schweren Verletzungen von Personen und Vermögensschäden führen und daher auch strafrechtliche Konsequenzen haben können. Der Pfandbetrag für Gebinde wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt und ist, unabhängig von der Zahlungskondition für die Warenlieferung, zuzüglich Umsatzsteuer sofort und ohne jeden Abzug fällig. Die verrechnete Pfandgebühr entspricht jeweils unserer aktuellen Preisliste. Der Pfandbetrag auf Pfandgebinde wird weiters nur dann refundiert, wenn dieser nachweislich auch von BRENNTAG CEE GmbH eingehoben wurde. Der Pfandbetrag verfällt bei Blechdrums, sofern diese innen verrostet retourniert werden. Die Pfandgebühr wird nicht refundiert im Falle nicht restlos entleerter und gereinigter Gebinde sowie bei beschädigten, verschmutzten oder sonstwie unbrauchbaren Gebinden. Entscheidend für die Refundierung des Pfandbetrages ist das Eingangsdatum für BRENNTAG CEE GmbH und die danach in angemessener Zeit erfolgte Überprüfung der retournierten Pfandgebinde. Von uns oder Dritten gestellte Behälter dürfen nicht vertauscht und nicht an Dritte weitergegeben oder als Lagerbehälter verwendet oder Dritten überlassen werden. Pfandgebinde sind unverzüglich an uns oder die von uns bezeichnete Stelle zurückzugeben. Bei Rückgabe an uns haben die Gebinde stets verschlossen zu sein. Bei Rückgabe werden Gutschriften abhängig von der Behaltedauer in folgender Höhe berechnet:
00 – 12 Wochen 100%; 13 –24 Wochen 50%; ab 25 Wochen 0 %
des ursprünglich verrechneten Gebindepreises. Angefangene Wochen gelten als ganze Wochen. Retournierte Gebinde werden jeweils auf entsprechende Gebinde mit der längsten Behalte-Dauer beim Kunden angerechnet, der Verfall der Pfandgebühr wird auf Basis dieser Behalte-Dauer berechnet.
Der Kunde haftet uns auch ohne Verschulden für bestimmungswidrige Verwendung, Beschädigung oder Verlust von Behältern, die wir ihm oder einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt oder überlassen haben. Für die Reinigung von Gebinden behalten wir uns vor, Reinigungskosten zu verrechnen.
Unsere Gebinde dürfen mit Fremdware nicht befüllt werden.
Wir sind nicht verpflichtet vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung, insbesondere Sauberkeit, zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht. Der Kunde hält uns diesbezüglich auch gegenüber Dritten schad- und klaglos.
Pfandgebinde sind frachtfrei an eines der folgenden Lager in A-2353 Guntramsdorf, Bahnstraße 13 (Bahnhof Guntramsdorf Kaiserau) oder A-4050 Traun, Rubensstraße 48 oder A-8111 Judendorf-Straßengel, Fabriksstraße 4-6 oder 2700 Wr. Neustadt, Haidbrunngasse 50 zurückzustellen. Bei Retournierung mit Bahn oder Spediteur verrechnen wir die uns erwachsene Belastung dem retournierenden Kunden weiter bzw. gegen die Pfandgebindegutschrift auf. Wir sind jedoch bemüht, bei Neuanlieferung mittels eigenem Fuhrpark, bei genügend freiem Laderaum die an uns zurückzustellenden Pfandgebinde zum Rücktransport zu übernehmen. Wir übernehmen jedoch hinsichtlich der Menge der vom Kunden zurückzustellenden Pfandgebinde und hinsichtlich eines Rückholungstermins keine wie immer lautende Verpflichtung. - In jedem Fall gehen entstehende Transportkosten und Nebenaufwendungen zu Lasten des Kunden.
- Eine Schadenersatzpflicht resultierend aus einer Mangelhaftigkeit oder aus Fehlern der Verpackung, insbesondere auch Container, Fässer, Kanister etc., wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.
- Als Erfüllungsort gilt für beide Teile Wien. Als Gerichtsstand wird das sachlich und für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht vereinbart, das österreichisches Recht anzuwenden hat. Hinsichtlich der in unseren Bedingungen enthaltenen Klauseln (EXW, FCA, CPT) oder allfällig anderer zur Anwendung kommender wird auf die Incoterms 2000 verwiesen, wobei der Originaltext der deutschen Übersetzung der Internationalen Handelskammer, Paris zugrunde zu legen ist. Gesetzesbestimmungen, deren Anwendung durch das Gesetz auf Vollkaufleute beschränkt wird, gelten hiermit als mit Nichtund Minderkaufleuten als vereinbart. Sofern zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegensteht (Konsumentenschutzgesetz) tritt an deren Stelle jener für uns im Sinne der nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen günstigste Regelungsinhalt, der mit diesen in Einklang zu bringen ist.


